Anwendbares Recht auf die Zustellung der Klageschrift

Regel 257 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welches Recht auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet und wie der Begriff „Klageschrift“ in diesem Kontext auszulegen ist.

Regel 257 (1) EPGVO → Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken
Bestimmt, dass auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung finden.

Regel 257 (2) EPGVO → Definition des Begriffs "Klageschrift"
Definiert, dass der Ausdruck „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 sämtliche Schriftsätze umfasst, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.