Anweisungen für das schriftliche Verfahren

Regel 38.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Anweisungen für das schriftliche Verfahren.

Regel 38.3 EPGVO

Der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Anweisungen.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.