Anweisungen des Berichterstatters

Regel 28 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Festlegung von Terminen und der weiteren Verfahrensführung.

Regel 28 (2) EPGVO

Der Berichterstatter erteilt nach Rücksprache mit den Parteien Anweisungen für die künftige Führung des Verfahrens, einschließlich der Festlegung von Fristen und Terminen.

siehe auch

Regel 28 EPGVO → Weiterer Ablauf
Beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.