Anwaltswechsel

Regel 99 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verfahren und Bedingungen für den Wechsel eines Anwalts während eines laufenden Verfahrens.

Regel 99 (1) EPGVO → Mitteilung des Wechsels
Legt fest, dass der Wechsel eines Anwalts dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich mitgeteilt werden muss.

Regel 99 (2) EPGVO → Neue Vollmacht
Beschreibt die erforderliche Einreichung einer neuen Vollmacht bei der Mitteilung des Wechsels eines Anwalts.

Regel 99 (3) EPGVO → Fortführung des Verfahrens
Regelt die Fortführung des Verfahrens nach einem Anwaltswechsel und die Bedingungen, unter denen das Verfahren vorübergehend ausgesetzt werden kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.