Antragstellung und Fristen

Regel 72 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie und wann eine Partei einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters stellen kann.

Regel 72 (1) EPGVO

Jede Partei kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift oder der Erwiderung auf die Klageschrift einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der Kanzlei einzureichen.

siehe auch

Regel 72 EPGVO → Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.