Antragstellung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens

Regel 223 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen kann.

Regel 223 (1) EPGVO

Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.

siehe auch

Regel 223 EPGVO → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.