Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners

Regel 206.3 EPGVO beschreibt die zusätzlichen Anforderungen für Anträge, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden.

Regel 206.3 EPGVO

Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“) beantragt, muss der Antrag auf einstweilige Maßnahmen außerdem enthalten:

(a) die Gründe, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll, insbesondere im Hinblick auf Regel 197, und

(b) Informationen über einen etwaige früheren die angebliche Verletzung betreffenden Schriftverkehr zwischen den Parteien.

siehe auch

Regel 206 → Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.