Antrag in Fällen äußerster Dringlichkeit

Regel 223 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass in Fällen äußerster Dringlichkeit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen kann.

Regel 223 (4) EPGVO

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.

siehe auch

Regel 223 EPGVO → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.