Regel 34.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Berichterstatter, während des schriftlichen Verfahrens im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen.
Während des schriftlichen Verfahrens kann der Berichterstatter im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien jederzeit bei dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen.
Regel 34 EPGVO → Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Beschreibt den Prozess, durch den der Berichterstatter die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen kann.