Regel 57 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.
Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.
Regel 72 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.
Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.