Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters

Regel 72 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 72 (1) EPGVO → Antragstellung und Fristen
Beschreibt, wie und wann eine Partei einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters stellen kann.

Regel 72 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags
Legt fest, welche Informationen und Begründungen im Antrag enthalten sein müssen.

Regel 72 (3) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Regelt, wie das Gericht über den Antrag entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.