Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen

Regel 168 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt Mitgliedern der Öffentlichkeit, einen Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für einen solchen Antrag.

Regel 168 (3) EPGVO

Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen.

siehe auch

Regel 168 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.