Antrag auf Wiedereinsetzung

Regel 329 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einschließlich der Frist und der Begründung.

Regel 329 (1) EPGVO

Eine Partei, die eine Frist versäumt hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag muss die Gründe für das Versäumnis darlegen und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft machen.

siehe auch

Regel 329 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.