Antrag auf Verwendung der Erteilungssprache

Regel 323.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung eines Antrags auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache.

Regel 323.1 EPGVO

Möchte eine Partei die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens als Verfahrenssprache verwenden, hat sie einen entsprechenden Antrag der Klageschrift, im Falle des Klägers, bzw. der Klageerwiderung, im Falle des Beklagten, beizufügen. Der Berichterstatter leitet den Antrag dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu.

siehe auch

Regel 323 EPGVO → Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.