Antrag auf vertrauliche Behandlung

Regel 347 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren, wie eine Partei die vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Informationen beantragen kann.

Regel 347 (2) EPGVO

Eine Partei kann jederzeit während des Verfahrens die vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Informationen beantragen, indem sie einen entsprechenden Antrag beim Gericht einreicht. Der Antrag muss die Gründe für die vertrauliche Behandlung darlegen und die betreffenden Dokumente und Informationen genau bezeichnen.

siehe auch

Regel 347 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.