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Antrag auf Urteilsberichtigung

Regel 82 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt das Verfahren fest, wie Urteile des Gerichts auf Antrag berichtigt werden können.

Regel 82 (1) EPGVO → Antrag auf Urteilsberichtigung
Beschreibt, dass eine Partei, die durch ein Urteil betroffen ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Verkündung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung des Urteils beim Gericht einreichen kann.

Regel 82 (2) EPGVO → Entscheidung über den Berichtigungsantrag
Regelt, dass das Gericht über den Antrag entscheidet und das korrigierte Urteil allen Parteien zustellt.

Regel 82 (3) EPGVO → Vermerk im Register
Bestimmt, dass das berichtige Urteil im Register vermerkt wird und es als Berichtigung gekennzeichnet wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.