Antrag auf Überprüfung

Regel 333.1 EPGVO beschreibt, dass verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden.

Regel 333.1 EPGVO

Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses gemäß Regel 333 der Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts ist zulässig, wenn dieser Beschluss das Recht einer Partei auf unbeschränkten Zugang zu streitigen Informationen einschränkt und dadurch die Verfahrensführung beeinflusst.1)

siehe auch

Regel 333 → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_169/2024