Antrag auf Überprüfung

Regel 333.1 EPGVO beschreibt, dass verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden.

Regel 333.1 EPGVO

Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

siehe auch

Regel 333 → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.