Antrag auf Überprüfung

Regel 333 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung des Berichterstatters zu beantragen.

Regel 333 (1) EPGVO

Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung an den Spruchkörper verwiesen wird.

siehe auch

Regel 333 EPGVO → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.