Regel 109.1 EPGVO erlaubt einer Partei, spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben.
Spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, einschließlich etwaiger gesonderter Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, kann eine Partei einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen, der Folgendes enthalten muss:
(a) die Angabe der Sprache, in die oder aus der die Partei während der mündlichen Verhandlung eine Simultanverdolmetschung beantragt;
(b) eine Begründung des Antrags;
(c) das betreffende technische Fachgebiet;
(d) alle sonstigen Informationen, die für den Antrag von Bedeutung sind.
Regel 109 → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.