Antrag auf Simultanverdolmetschung

Regel 109 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen kann und welche Informationen dieser Antrag enthalten muss.

Regel 109 (1) EPGVO

Spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, einschließlich etwaiger gesonderter Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, kann eine Partei einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen, der Folgendes enthalten muss: (a) die Angabe der Sprache, in die oder aus der die Partei während der mündlichen Verhandlung eine Simultanverdolmetschung beantragt; (b) eine Begründung des Antrags; © das betreffende technische Fachgebiet; (d) alle sonstigen Informationen, die für den Antrag von Bedeutung sind.

siehe auch

Regel 109 EPGVO → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.