Regel 5 (7) des der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit und das Verfahren zum Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.
Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf Rücktritt stellen, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf Rücktritt muss die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten. Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Die Absätze 1(a) und 5 gelten entsprechend.
Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.