Artikel 71 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erklärt, dass natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen, jederzeit Prozesskostenhilfe beantragen können.
Ist eine Partei, die eine natürliche Person ist, außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit Prozesskostenhilfe beantragen. Die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden in der Verfahrensordnung festgelegt.
Artikel 71 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen.