Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen

Regel 176 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen zu stellen.

Regel 176 EPGVO

Vorbehaltlich der Anordnungen des Gerichts gemäß den Regeln 104(e) und 112.2(b) muss eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem darzulegen sind:

(a) die Gründe für eine persönliche Vernehmung des Zeugen;

(b) die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird, und

(c) die Sprache, in der der Zeuge aussagen soll.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.