Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen

Regel 176 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.

Regel 176 (a) EPGVO → Gründe für eine persönliche Vernehmung
Erfordert die Darlegung der Gründe, warum eine persönliche Vernehmung des Zeugen notwendig ist.

Regel 176 (b) EPGVO → Erwartete Bestätigung durch den Zeugen
Beschreibt die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird.

Regel 176 (c) EPGVO → Sprache der Zeugenaussage
Gibt an, in welcher Sprache der Zeuge aussagen soll.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.