Antrag auf Offenlegung der Bücher

Regel 141 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten muss, deren Offenlegung beantragt wird.

Regel 141 © EPGVO

Der Antrag muss eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten, deren Offenlegung beantragt wird.

siehe auch

Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.