Antrag auf mündliche Verhandlung

Regel 121 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit für jede Partei, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und die Bedingungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.

Regel 121 (1) EPGVO

Jede Partei kann eine mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss die Gründe für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung darlegen.

siehe auch

Regel 121 EPGVO → Antrag auf mündliche Verhandlung
Regelt die Bedingungen und das Verfahren für Anträge auf mündliche Verhandlungen.