Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 149 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln. Es werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und das weitere Verfahren festgelegt.

Regel 149 (1) EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 149 (2) EPGVO → Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten ist.

Regel 149 (3) EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz
Regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.