Regel 220.3 EPGVO erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt.
Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten.
Eine Partei, die eine Anordnung gemäß Regel 220.3 der Verfahrensordnung (EGPVO) anfechten möchte, muss, sofern die Zulassung zur Berufung nicht bereits in der Anordnung erteilt wurde, das Gericht erster Instanz ersuchen, die Berufung zuzulassen (Regel 220.2 EGPVO). Nur wenn ein solcher Antrag abgelehnt wurde, ist es möglich, eine Ermessensüberprüfung zu beantragen.1)
Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 EPGVO mit Verweis auf R. 221.2 EPGVO) und vom ständigen Richter entschieden werden.2)
Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 EPGVO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein.3).
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.