Antrag auf Erledigung der Hauptsache

Regel 360 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, unter welchen Bedingungen eine Partei einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen kann.

Regel 360 (1) EPGVO

Eine Partei kann einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden.

siehe auch

Regel 360 EPGVO → Erledigung der Hauptsache
Erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.