Antrag auf Aufhebung oder Änderung

Regel 197 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Antragsgegner, nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung zu stellen.

Regel 197 (2) EPGVO

Der Antragsgegner kann nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung stellen.

siehe auch

Regel 197 EPGVO → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.