Antrag auf alternative Zustellung

Regel 275 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, einen Antrag auf alternative Zustellung zu stellen, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist.

Regel 275 (1) EPGVO

Der Kläger kann einen Antrag auf alternative Zustellung stellen, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist. Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die übliche Zustellung nicht möglich ist, und einen Vorschlag für das alternative Verfahren oder den alternativen Ort der Zustellung enthalten.

siehe auch

Regel 275 EPGVO → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.