Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache und Übersetzungskosten

Regel 324 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass in dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 anzugeben ist, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen.

Regel 324 (1) EPGVO

In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen.

siehe auch

Regel 324 EPGVO → Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens
Beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.