Antrag auf Änderung der Parteien

Regel 304 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, einen Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer anderen Partei zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 304 (1) EPGVO

Eine Partei kann einen Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer anderen Partei stellen. Der Antrag muss die Gründe für die Änderung der Parteien und alle relevanten Beweise enthalten.

siehe auch

Regel 304 EPGVO → Änderung der Parteien
Behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren und die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei.