Anträge auf einstweilige Maßnahmen

Regel 281 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.

Regel 281 (1) EPGVO → Zuständigkeit und Verfahren für einstweilige Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anordnen kann, um die Rechte der Parteien zu sichern.

Regel 281 (2) EPGVO → Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen anordnen kann, einschließlich der Notwendigkeit, dass die beantragende Partei glaubhaft macht, dass ein Anspruch besteht und dass ohne die Maßnahme ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.

Regel 281 (3) EPGVO → Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen
Regelt das Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und der Anhörung der Parteien.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.