Regel 8 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) definiert den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten und legt fest, dass Inhaber europäischer Patente, die ihre Patentanmeldung in einer anderen Amtssprache der EU als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht haben, Anspruch auf eine Übersetzungskostenerstattung haben, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Inhaber europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung, für die die europäische Patentanmeldung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurde, haben Anspruch auf eine Kompensation von Übersetzungskosten, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne des Absatzes 2 sind.
Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.