Regel 152 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung.
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.