Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vertretung

Regel 152 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung.

Regel 152 (1) EPGVO

Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

siehe auch

Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.