Artikel 22 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt den Anspruch eines Vertragsmitgliedstaats auf anteilige Beiträge von anderen Vertragsmitgliedstaaten.
Der Vertragsmitgliedstaat, der für die Schäden aufgekommen ist, hat einen Anspruch darauf, von den anderen Vertragsmitgliedstaaten anteilige Beiträge zu erlangen, die gemäß der Methode nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 festzusetzen sind. Die Einzelheiten bezüglich der Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten nach diesem Absatz werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt.
Artikel 22 → Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden
Regelt die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.