Regel 337 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann.
Beabsichtigt das Gericht, eine Anordnung von Amts wegen zu erlassen, kann es dies erst nach Anhörung der Parteien tun.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.