Anordnung weiterer Schriftsätze

Regel 143 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.

Regel 143 (1) EPGVO

Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.

siehe auch

Regel 143 EPGVO → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.