Anordnung von Simultanverdolmetschung von Amts wegen

Regel 109.3 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anzuordnen und die Kanzlei entsprechend anzuweisen.

Regel 109.3 EPGVO

Der Berichterstatter kann von Amts wegen beschließen, eine Simultanverdolmetschung anzuordnen, und muss dann die Kanzlei entsprechend anweisen und die Parteien entsprechend unterrichten.

siehe auch

Regel 109 → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.