Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung

Regel 124 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei Schadenersatz oder Entschädigung zuzusprechen.

Regel 124 (2) EPGVO

Das Gericht kann der obsiegenden Partei Schadenersatz oder eine angemessene Entschädigung zusprechen, wenn es dies für gerechtfertigt hält. Die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung wird auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel und der geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt.

siehe auch

Regel 124 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.