Anordnung prozessualer Maßnahmen

Regel 9.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten.

Regel 9.1 EPGVO

Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.