Anordnung der Verhandlung

Regel 216 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anordnung der Verhandlung und die damit verbundenen Verfahren.

Regel 216 (1) EPGVO → Bestimmung des Verhandlungstermins
Regelt, wie und wann der Termin für die Verhandlung festgelegt wird.

Regel 216 (2) EPGVO → Ladung der Parteien
Beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Ladung der Parteien zur Verhandlung.

Regel 216 (3) EPGVO → Veröffentlichung der Verhandlungstermine
Legt fest, wie die Termine der Verhandlungen veröffentlicht werden sollen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.