Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Regel 127 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Entscheidung sofort wirksam wird.

Regel 127 (2) EPGVO

Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen.

siehe auch

Regel 127 EPGVO → Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Anforderungen und Verfahren für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.