Anordnung der Beweisvorlage durch das Gericht

Regel 172 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Befugnis des Gerichts, die Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei anzuordnen, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt.

Regel 172 (2) EPGVO

Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt. Legt die Partei diese Beweismittel nicht vor, hat das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 172 EPGVO → Pflicht zur Beweisvorlage
Beschreibt die Verpflichtung der Parteien zur Vorlage von Beweismitteln in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden oder wahrscheinlich bestritten werden.