Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags

Regel 314 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.

Regel 314 (1) EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags
Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung.

Regel 314 (2) EPGVO → Rechtliches Gehör der übrigen Parteien
Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.

siehe auch

Regel 313 EPGVO → Streithilfeantrag
Erlaubt einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 315 EPGVO → Streithilfeschriftsatz
Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.