Regel 314 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.
Regel 314 (1) EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags
Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung.
Regel 314 (2) EPGVO → Rechtliches Gehör der übrigen Parteien
Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.
Regel 313 EPGVO → Streithilfeantrag
Erlaubt einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Regel 315 EPGVO → Streithilfeschriftsatz
Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.