Anhörung der Parteien

Regel 283 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet.

Regel 283 (1) EPGVO

Das Gericht hört die Parteien an, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtfertigt eine Entscheidung ohne Anhörung.

siehe auch

Regel 283 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht.