Anhörung der mündlichen Ausführungen

Regel 112 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien während der Verhandlung.

Regel 112 (2) EPGVO

Während der mündlichen Verhandlung werden die mündlichen Ausführungen der Parteien angehört.

siehe auch

Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.