Angemessene Durchführung der Verfahren

Artikel 42 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durchführt.

Artikel 42 (1)

Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.

siehe auch

Artikel 42 → Verhältnismäßigkeit und Fairness
Regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts.