Angefochtene Teile der Entscheidung oder Anordnung

Regel 226 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden.

Regel 226 (a) EPGVO

Die Berufungsbegründung muss die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung enthalten, die angefochten werden.

siehe auch

Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.