Regel 175.1 EPGVO erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.
Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen.
Regel 175 → Schriftliche Zeugenaussage
Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.