Angaben zur Identität der Parteien

Regel 141 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten muss.

Regel 141 (a) EPGVO

Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten.

siehe auch

Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.