Regel 141 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten muss.
Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten.
Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.