Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Regel 50.1 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage.

Regel 50.1 EPGVO

Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 50 → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.